Anwendung der Übergangsregelung des § 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG setzt keine bestandskräftige Anerkennung der Steuerberatungsgesellschaft zum Stichtag voraus
Leitsatz
Die Übergangsregelung des § 155 Abs. 4 Satz 2 StBerG i.d.F. des 5. StBerÄndG, wonach Steuerberatungsgesellschaften auch dann anerkannt bleiben, wenn sie zur Übernahme der Mandanten einer Einrichtung gemäß § 4 Nrn. 3, 7 und 8 StBerG gegründet wurden oder später die Mandanten einer solchen Einrichtung übernommen haben, ist auch dann anzuwenden, wenn die Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde zu dem maßgebenden Stichtag () noch nicht bestandskräftig geworden war.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 156 BFH/NV 1992 S. 11 Nr. 2 BFH/NV 1992 S. 18 Nr. 3 HAAAA-93938
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