Gesetze: § 284 ZPO, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 83 EuPatÜbk, Art 123 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – zur Beweiserhebung – keine unzulässige Erweiterung – hinreichende Offenbarung – Neuheit – erfinderische Tätigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 3 295 663 (Streitpatent), das am 17. November 2016 in englischer Sprache veröffentlicht wurde. Das Streitpatent hat den Anmeldetag 10. Mai 2016 und nimmt die Priorität EP 15167637 vom 13. Mai 2015 in Anspruch. Das mit der Bezeichnung „Digitally overlaying an image with another image“ unter der Nummer EP 3 295 663 B1 veröffentlichte Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2016 014 578.2 geführt und umfasst 13 Ansprüche, darunter einen unabhängigen Vorrichtungsanspruch 1, mit dem ein System zur digitalen Überlagerung eines Bildes mit einem anderen Bild mit einem Speicher beansprucht wird, einen unabhängigen Verfahrensanspruch 12 und einen weiteren unabhängigen, auf ein Computerprogrammprodukt gerichteten Patentanspruch 13.
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