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Bürgschaft; | Befreiungsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner
Gem. § 775 Abs. 1 BGB hat ein Bürge, der die Bürgschaft kraft Auftrags (auftragloser Geschäftsführung oder Geschäftsbesorgungsvertrags) für den Hauptschuldner übernommen und aus diesem Verhältnis gegen den Hauptschuldner einen Rückgriffsanspruch hat, einen Befreiungsanspruch. Ist der Rechtsgrund für eine Bürgschaftsübernahme streitig, muss der Bürge, der den Hauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld in Anspruch nimmt, beweisen, dass ihm bezüglich der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten zustehen. Ist eine Bürgschaft ,,aus Freundschaft'' übernommen worden, so schließt dies das Bestehen eines Auftragsverhältnisses nicht aus. Die ,,Freundschaft'' muss allerdings nicht so weit gehen, dass der Bürge im Falle seiner Inanspruchnahme beim Hauptschuldner keinen Regress nimmt. Der Befreiungsanspruc...