EuGH - C-297/23 P Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EUV 2015/2446 Art 33, EUV 952/2013 Art 62
Rechtsfrage
Es wird beantragt
- das angefochtene )
aufzuheben;
- den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.
- Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. Das Gericht habe Art. 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (ZKU-DelVO) rechtsfehlerhaft ausgelegt. Das Gericht habe Ziel und Kontext von Art. 33 ZKU-DelVO nicht beurteilt. Es habe das Recht der Wirtschaftsbeteiligten, auf handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Union durch die Verlagerung ihrer Produktionsvorgänge zu reagieren, ungerechterweise außer Acht gelassen und das für die Verlagerung der Beweislast auf die Rechtsmittelführerinnen erforderliche Beweismaß falsch ausgelegt.
2. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 33 ZKU-DelVO die Grenzen der durch Art. 62 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union erfolgten Übertragung an die Kommission nicht überschreite.
3. Das Recht der Rechtsmittelführerinnen auf eine gute Verwaltung werde verletzt. Das Gericht habe den angegriffenen Beschluss fehlerhafterweise bestehen lassen, obwohl es befunden habe, dass gegen den Anspruch der Rechtsmittelführerinnen auf rechtliches Gehör verstoßen worden sei. Es sei fehlerhafterweise zu dem Schluss gelangt, dass die Länge des Verfahrens der Kommission einschließlich des Zeitraums für die Einleitung eines förmlichen Verfahrens nicht übermäßig gewesen sei und nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Dauer sowie die berechtigten Erwartungen der Rechtsmittelführerinnen verstoßen habe.