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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Organhaftung
Gesetzliche Abführungspflichten im Widerspruch zur insolvenzrechtlichen Massesicherung im Vorfeld des Insolvenzverfahrens
Über das Druckmittel der steuerlichen Haftung und der Möglichkeit, sich selbst vollstreckbare Titel zu schaffen, erreicht die Finanzverwaltung eine hohe Zahlungswilligkeit bei betroffenen Geschäftsleitern. Demgegenüber nutzen Insolvenzverwalter gerne die Möglichkeit, die Insolvenzmasse durch Forderungen gegenüber der ehemaligen Geschäftsleitung anzureichern. Nach der gesetzlichen Neuordnung der insolvenzrechtlichen Anspruchsgrundlagen in Gestalt des rechtsformneutralen § 15b InsO im Jahr 2021 hat sich das praktische Haftungsrisiko in Fällen rechtzeitiger Insolvenzantragstellung erheblich reduziert. Trotz erster Erfahrungen verbleiben Unsicherheiten und Problembereiche. Hierzu folgt ein Überblick einschließlich praktischer Hinweise zum Umgang mit der alten und neuen Rechtslage.
Mit Eintritt der Insolvenzantragspflicht können Steuerzahlungen im Sinne der Sanierungsbemühungen weitestgehend ausgesetzt werden.
Arbeitnehmerbeiträge zu den Sozialversicherungen sollten bei bestehender Insolvenzreife aufgrund weiterhin bestehender Rechtsunsicherheit gezahlt werden.
Die Haftung für Zahlungen trotz Insolvenzreife ist in § 15b InsO einheitlich neu geregelt.
Seit September 2023 gilt praktisch wieder der 12...