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Eine „unerwartete“ Überraschung bei der Insolvenzantragspflicht zur Unzeit?
Der verkürzte Prognosezeitraum der Überschuldungsprüfung bis Ende 2023
Die Überschuldung gem. § 19 InsO stellt einen der drei Insolvenzgründe dar, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Insolvenzschuldners führen können. Bei seiner Bestimmung wird weniger das Augenmerk auf die tatsächliche Liquidität als vielmehr auf die strukturelle Ausgestaltung der Unternehmensfinanzen gelenkt. Aufgrund der volkswirtschaftlichen Verwerfungen aufgrund von Corona-Pandemie und Ukraine-Krieg ist es damit auch nicht verwunderlich, dass der Gesetzgeber sich dieser Rechtsnorm angenommen hat, um sie an diese neuen Gegebenheiten anzupassen. Dies geschieht aktuell im Rahmen des sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG). So greifen die Erleichterungen, die die Änderungen dieses Gesetzes für die Überschuldung gewähren, laut Gesetzestext noch bis zum . Die Ausgestaltung dieser Regelungen ist nun aber nicht so eindeutig, wie sich auf den ersten Blick hin vermuten ließe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Geschäftsführer einer GmbH oder die Vorstände einer AG nicht auf diesen Stichtag verlassen können. Vielmehr ist es geboten, den hierfür ins Auge zu fassen.
Die Regelungen des SanI...