Instanzenzug: Az: 3 U 47/22vorgehend Az: 14 O 140/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. , NJW 2020, 1740 Rn. 14 ff.).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 € (vgl. , NJW 2022, 194 Rn. 25).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR1639.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-48397