Instanzenzug: Az: VIa ZR 1031/22 Urteilvorgehend Az: 24 U 314/21 Urteilvorgehend Az: 29 O 286/21
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom , über die der Senat in der für die Beratung am maßgeblichen Besetzung entscheidet (vgl. , NJW-RR 2006, 63, 64), wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Senat hat in dieser Sache am über mehrere Stunden in einem Termin gleichzeitig mit zwei parallelen Rechtsstreitigkeiten verhandelt, in denen er wie in dieser Sache am Urteile verkündet hat ( VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, in der Entscheidung in dieser Sache vom Senat und von der Anhörungsrüge zitiert; Urteil vom - VIa ZR 533/21, ZIP 2023, 1432). In der Verhandlung am hat der Senat ein eingehendes Rechtsgespräch geführt und der Beklagten umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der die Beklagte Gebrauch gemacht hat.
Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen (, juris Rn. 1; Beschluss vom - I ZB 123/19, juris Rn. 22).
Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. , juris Rn. 3 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR1031.22.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-48396