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BGH Beschluss v. - V ZR 25/21

Zivilverfahren: Zuständigkeit des ältesten beisitzenden Richters für die Berichtigung des Verhandlungsprotokolls

Gesetze: § 163 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 S 2 ZPO

Instanzenzug: Az: V ZR 25/21 Urteilvorgehend LG München II Az: 2 S 941/20vorgehend AG Fürstenfeldbruck Az: 7 C 1488/17

Gründe

1Für die beantragte Berichtigung des Protokolls ist nach Pensionierung der damaligen Vorsitzenden die Unterzeichnerin zuständig, die als dienstälteste beisitzende Richterin an der Verhandlung teilgenommen hat (§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 163 Abs. 2 ZPO analog, vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rn. 11). Dass der Kläger persönlich an der Sitzung teilgenommen hat, ergibt sich aus einem anlässlich des Termins verfassten Schreiben seines Rechtsanwalts; das Protokoll ist daher entsprechend zu ergänzen.

Brückner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260723BVZR25.21.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-48333