BGH Beschluss v. - 2 StR 275/23

Berücksichtigung von Verkehrsdelikten bei Strafbemessung zu Raubdelikt

Gesetze: § 46 StGB

Instanzenzug: LG Wiesbaden Az: 1 KLs 4470 Js 39478/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole eine Lidl-Filiale, wobei er 6.720,19 Euro erbeutete.

3Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt:

4„Der Schuldspruch bedarf in zweifacher Hinsicht der Berichtigung:

1. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum schweren Raub und zum waffenrechtlichen Delikt auch einer schweren räuberischen Erpressung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gemacht, weil der Zeuge A.   zumindest einen (kleinen) Teil des erbeuteten Bargeldes in den Rucksack des Angeklagten warf (vgl. Bl. 8 UA), so dass insoweit nicht ein Gewahrsamsbruch bzw. eine Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB, sondern eine Gewahrsamsübertragung stattgefunden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 6 und 9 m.w.Nachw.).

2. Die Strafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch das Führen der Schreckschusspistole ohne die dafür erforderliche Erlaubnis (sog. „kleiner Waffenschein“) den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG verwirklicht hat (vgl. Bl. 18 UA; dazu -, juris Rn. 7). Sie hat das waffenrechtliche Delikt in der Urteilsformel aber lediglich als „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und damit nicht hinreichend konkret bezeichnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, vgl. -, juris Rn. 3; Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils m.w.Nachw.).“

5Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

6Dass der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafe wegen des Raubdelikts zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der hier gegenständlichen Tat erneut (wegen Verkehrsdelikten) und mehrfach, wenngleich nicht einschlägig straffällig geworden ist, begegnet rechtlichen Bedenken. Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (, NStZ 2007, 150). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.

7Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR275.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-48327