Bei grobem Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden von Umsätzen und Vorsteuerbeträgen können nur die Vorsteuerbeträge abgezogen werden, deren zugrundeliegende Eingangsleistungen zur Ausführung der nachträglich bekanntgewordenen steuerpflichtigen Umsätze verwendet wurden
Leitsatz
Werden nachträglich steuerpflichtige Umsätze und Vorsteuerbeträge bekannt und trifft den Unternehmer ein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden, können die Vorsteuerbeträge gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO 1977 nur abgezogen werden, soweit die Lieferungen und sonstigen Leistungen, auf denen die Vorsteuerbeträge beruhen, zur Ausführung der nachträglich bekanntgewordenen Umsätze verwendet worden sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 12 BFH/NV 1992 S. 1 Nr. 1 GAAAA-93921
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