Instanzenzug: Az: 7 Ca 1124/20 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 Sa 746/21 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, nach welchen Bestimmungen sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers richtet.
2Der im Februar 1957 geborene Kläger arbeitete seit dem bei der Beklagten, die bundesweit etwa 8.500 Arbeitnehmer beschäftigt.
3Bei der Beklagten galt eine unter dem abgeschlossene Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für leitende Angestellte (im Folgenden SPA 1995). Diese bestimmt auszugsweise:
4Der der SPA 1995 als Anlage beigefügte Leistungsplan zu den Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte der H KGaA vom (im Folgenden Leistungsplan 1995) lautet auszugsweise:
5Der Anstellungsvertrag vom enthielt ua. folgende Regelung:
6Die Beklagte ordnete die Positionen von leitenden Angestellten bestimmten Stufen zu. Seit dem gehörte der Kläger dem Management Circle (Führungskreis) II b an. Die Anlage zum Leistungsplan 1995 sah für die Pensionsgruppe mit einem Jahresgehalt von bis zu 99.895,00 Euro (gültig ab ) eine monatliche Festrente von 859,00 Euro vor.
7Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom den Leistungsplan 1995. In diesem Schreiben hieß es ua.:
8Bei der Beklagten war es üblich, den unter die SPA 1995 fallenden Mitarbeitern mit Ablauf der Wartezeit ein Exemplar des Leistungsplans auszuhändigen. Jedenfalls in dem Zeitraum von Dezember 1997 bis Februar 2002 versandte die Beklagte auch an andere Mitarbeiter wortgleiche Schreiben. Diese Mitarbeiter gehörten jeweils zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Leistungsplans 1995 und hatten zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens die erforderliche Wartezeit erfüllt.
9Unter dem vereinbarte die Beklagte mit ihrem Sprecherausschuss eine Sprecherausschussvereinbarung über betriebliche Altersversorgung (im Folgenden SPA 2004). Diese bestimmt ua.:
10Die der SPA 2004 als Anlage beigefügte Versorgungsordnung für Mitarbeiter der H KGaA vom (im Folgenden AV2004) bestimmt ua.:
11Die jährliche Rentenschwelle ab dem betrug nach der Anlage 1 AV2004 48.000,00 Euro.
12Die „H-Pension Versorgungsordnung für Mitarbeiter der H AG & Co. KGaA (AV2004) in der Fassung von 2019“ (im Folgenden AV 2019) enthält bei im Übrigen im Wesentlichen unverändertem Text ein befristetes Kapitalwahlrecht für den Mitarbeiter in einem neuen Abschnitt IIa. Die AV2019 bestimmt auszugsweise:
13Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht im Februar 2022 galt die H-Pension Versorgungsordnung für Mitarbeiter der H AG & Co. KGaA (AV2004) in der Fassung von 2020 (im Folgenden AV2020).
14Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sein Startbaustein betrage 1.402,07 Euro. Davon entfielen auf die erreichte Alterspension 863,00 Euro, auf die zukünftige Dynamik aus der erreichten Alterspension 373,17 Euro und auf einen zusätzlichen Ablöseausgleich 165,90 Euro.
15Während des Prozesses hat die Beklagte ein versicherungsmathematisches Gutachten der M Deutschland GmbH vom erstellen lassen. Die M Deutschland GmbH hat dabei für 9.760 Mitarbeiter den Barwert aller künftigen Leistungen aus den abgelösten Versorgungssystemen zum Übergangsstichtag ermittelt und diesen mit dem Barwert der Leistungen nach der AV2004 zum Übergangsstichtag verglichen. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Barwert der AV2004 mit einem Betrag von 402.108.469 Euro im Verhältnis zum Barwert der abgelösten Versorgungszusagen im Wert von 352.326.075 Euro um 49.782.394 Euro, mithin 14,1 vH, insgesamt erhöht habe.
16Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung des Bestehens von Versorgungsansprüchen nach dem Leistungsplan 1995 geltend gemacht. Mit einer Klageerweiterung hat er hilfsweise verschiedene Feststellungen im Hinblick auf höhere Betriebsrentenansprüche im Falle einer Anwendung der AV2004 begehrt.
17Der Kläger hat gemeint, ihm stehe mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente gemäß der Versorgungszusage vom iVm. der SPA 1995 und dem dort anliegenden Leistungsplan 1995 zu. Die AV2004 habe das vorherige Versorgungssystem aus dem Jahr 2000 nicht wirksam abgelöst. Die Berechnung des Startbausteins durch die Beklagte sei zudem fehlerhaft erfolgt. Die Verschlechterung seiner Versorgungsleistungen sei nicht gerechtfertigt. Dies gelte selbst für einen Eingriff auf der dritten Stufe des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Drei-Stufen-Modells. Ein Harmonisierungsbedürfnis der Beklagten liege nicht vor. Die erfolgte Teilkapitalisierung benachteilige ihn unangemessen.
18Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt
19Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
20Sie hat die Ansicht vertreten, die SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 sei durch die SPA 2004 iVm. der AV2004 ordnungsgemäß abgelöst worden. Nach der Altregelung hätte der Kläger bei Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine monatliche Rente iHv. 2.603,24 Euro brutto. Nach der Neuregelung belaufe sich seine monatliche Rente auf 1.910,20 Euro brutto. Hinzu komme ein Kapitalbetrag iHv. voraussichtlich 117.445,75 Euro zzgl. einer Überschussbeteiligung iHv. 39.400,00 Euro. Im Übrigen liege allenfalls ein Eingriff in die künftig zu erwerbenden Anwartschaften vor. Dieser Eingriff könne bereits durch das hier vorliegende Vereinheitlichungsinteresse, einhergehend mit der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes, der Verbesserung der Mobilität von Mitarbeitern im Konzern und der Verhinderung unterschiedlicher Begünstigungen der Arbeitnehmer gerechtfertigt werden. Auch die erfolgte teilweise Kapitalisierung sei nicht zu beanstanden.
21Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
22Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die vom Landesarbeitsgericht für die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung bezogen auf die teilweise Umstellung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form lebenslanger Renten in eine einmalige Kapitalzahlung ist auf der Basis einer unvollständigen Tatsachengrundlage vorgenommen. Ob die zulässige Berufung der Beklagten Erfolg hat, weil die Klage unbegründet ist, steht noch nicht fest. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.
23I. Die Revision hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Klage im Hauptantrag unzulässig wäre.
241. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( - Rn. 25). Der vorliegende Feststellungsantrag betrifft die Frage, nach welcher Versorgungsordnung sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers richten. Sie betrifft daher den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ( - Rn. 28, BAGE 174, 1). Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung ( - Rn. 25).
252. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht - unabhängig davon, dass der Kläger im Laufe des Revisionsverfahrens in den Altersruhestand getreten ist - nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen den Zwang zur Leistungsklage sprechen ( - Rn. 26).
263. Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass erst beim Eintritt des Versorgungsfalls mit Ablauf des beurteilt werden kann, ob die von der Beklagten nach der SPA 2004 iVm. der AV2004 geschuldeten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unter Einschluss der erst dann feststehenden Überschussbeteiligung nach ihrem Barwert denen nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 gleichkommen oder diese gar übersteigen oder ob sie dahinter zurückbleiben und damit ein Eingriff auf der dritten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas vorliegt. Der Antrag umfasst aber auch die Prüfung der ersten beiden Stufen des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats, die bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen kann. Die demnach zulässige Klage wäre als derzeit unbegründet abzuweisen, wenn ihr Erfolg von noch nicht feststellbaren Umständen abhängt (vgl. - Rn. 20, BAGE 144, 160).
27II. Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Versorgungszusage nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 grundsätzlich durch die SPA 2004 iVm. der AV2004 abgelöst werden konnte und diese Ablösung nicht deshalb scheitert, weil die Neuregelung in Besitzstände auf der ersten oder zweiten Stufe des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats zu rechtfertigungsbedürftigen Einschnitten führte. Allerdings hat das Berufungsgericht die erforderliche Interessenabwägung bei der durch die Neuregelung erfolgten teilweisen Umstellung der bisherigen Versorgungszusage mit ausschließlich laufenden Leistungen auf teilweise Kapitalleistung rechtsfehlerhaft vorgenommen. Es hat nicht alle für die Interessenabwägung relevanten Umstände berücksichtigt, weil es offengelassen hat, ob die Neuregelung zu einem Eingriff in die dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse führt. Auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an. Das Berufungsurteil ist bereits aus materiellen Gründen aufzuheben.
281. Die SPA 2004 iVm. der AV2004 ist grundsätzlich geeignet, die Versorgungszusage des Klägers vom , nach der sich seine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 richten, abzulösen. Die ursprüngliche Versorgungszusage beruhte auf einer unmittelbar und zwingend geltenden Sprecherausschussvereinbarung, die grundsätzlich durch eine spätere unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussvereinbarung ablösbar ist, und nicht auf einer individuellen Versorgungszusage.
29a) Das Schreiben vom stellt keine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 dar. Vielmehr erteilte die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dergestalt, dass sich seine Versorgung bei Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach den jeweils bei ihr für die leitenden Angestellten geltenden Versorgungsregelungen richten sollte. Er erhielt die Zusage nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995.
30Der Kläger konnte das Schreiben vom nicht dahingehend verstehen, dass ihm eine nur individual-vertraglich abänderbare Versorgungszusage erteilt wurde. Dies folgt schon daraus, dass die SPA 1995 eine nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend geltende Sprecherausschussvereinbarung war, die ihrerseits auf den Leistungsplan 1995 Bezug nahm. Sie diente erkennbar nicht der Versorgung eines einzelnen, sondern einer Vielzahl von Arbeitnehmern. Es entsprach der damaligen Praxis der Beklagten, den Anspruchsberechtigten nach Erfüllung der Wartezeit von zehn Jahren ein Exemplar des Leistungsplans 1995 zu übersenden. Der Kläger konnte aus dieser Übersendung keinen Willen der Beklagten ableiten, diese unmittelbar und zwingend geltende kollektive Regelung mit ihm individualvertraglich vereinbaren zu wollen.
31b) Sprecherausschussvereinbarungen, deren zwingende Wirkung - wie vorliegend in § 1 Satz 1 SPA 2004 - vereinbart wurde, stellen kollektive Regelungen dar, die frühere Sprecherausschussvereinbarungen ablösen oder ändern können. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Sprecherausschussvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Sprecherausschussvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr. zu Betriebsvereinbarungen, vgl. etwa - Rn. 20; - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187).
322. Es steht noch nicht fest, ob die ursprüngliche Versorgungszusage nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 durch die SPA 2004 iVm. der AV2004 wirksam abgelöst oder ob gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen wurde. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Ablösung nicht daran scheitert, dass die Neuregelung durch die SPA 2004 iVm. der AV2004 zu Eingriffen auf den ersten beiden Stufen des dreistufigen Prüfungsschemas des Senats führt.
33a) Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa - Rn. 35 mwN). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa - Rn. 24 mwN).
34b) Ob eine spätere Versorgungsregelung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. - Rn. 26, BAGE 141, 259; - 3 AZR 674/07 - Rn. 36). Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik - BAGE 100, 105; vgl. auch - Rn. 22).
35c) Ein Eingriff auf der ersten Stufe (erdienter Teilbetrag) liegt nicht vor. Der im Zeitpunkt der Ablösung zum nach den bisherigen Versorgungsregelungen bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag beläuft sich - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend errechnet hat - auf 862,90 Euro. Die von der Beklagten nach ihren eigenen Berechnungen nach der SPA 2004 iVm. der AV2004 zu zahlende monatliche Rente beläuft sich - unabhängig von der richtigen Höhe des Startbausteins - auf zumindest 1.910,20 Euro. Die zugrunde liegende Berechnung des Landesarbeitsgerichts wird von den Parteien insoweit nicht in Zweifel gezogen und Fehler sind auch nicht ersichtlich.
36d) Ein Eingriff auf der zweiten Stufe (erdiente Dynamik) liegt ebenfalls nicht vor. Die im Zeitpunkt der Ablösung zum erdiente Dynamik beläuft sich nach der von den Parteien nicht angezweifelten Berechnung des Landesarbeitsgerichts - unter Annahme des Hineinwachsens in die Pensionsgruppe II - auf 1.297,32 Euro. Mit Blick auf die von der Beklagten selbst zugestandene monatliche Rente von zumindest 1.910,20 Euro ist die zweite Stufe ebenfalls gewahrt.
373. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung und das in ihrer Folge erkannte Fehlen einer eigenständigen Rechtfertigung für die teilweise Umstellung der Versorgungsleistungen von laufenden Rentenzahlungen zu einer teilweisen Kapitalleistung ist nicht frei von revisiblen Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat die Interessenabwägung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage durchgeführt, ua. deshalb, weil es hat dahinstehen lassen, ob die Leistungen nach den neuen Versorgungsregelungen der SPA 2004 iVm. der AV2004 hinter denen nach den vorherigen Versorgungsregelungen der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 zurückbleiben. Damit hat es auch offengelassen, ob jene - wie die Beklagte behauptet hat - die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungsregelung womöglich übertreffen. Die gebotene Interessenabwägung im Hinblick auf die nur teilweise Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine einmalige Kapitalleistung kann regelmäßig erst erfolgen, wenn feststeht, ob die Neuregelung die Versorgungsleistungen verschlechtert. Dies kann vorliegend erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls beurteilt werden, weil erst dann die betragsmäßig nicht garantierten Überschüsse nach der neuen Versorgungsordnung feststehen, die bei der Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung zu berücksichtigen sind.
38a) Nach der Rechtsprechung des Senats ( - Rn. 73 ff., BAGE 141, 259) bedarf die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Versorgungsregelung ablösenden - Versorgungsregelung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung. Laufende Rentenleistungen haben für den Arbeitnehmer eine besondere Wertigkeit. Er kann darauf vertrauen, als Gegenleistung für seine Dienste und seine Betriebszugehörigkeit im Alter laufende Rentenzahlungen zu erhalten. Deshalb hat ein Arbeitgeber, der eine Zusage laufender Rentenleistungen vollständig durch die Zusage einer Kapitalleistung ersetzen will, diese Umstellung besonders zu rechtfertigen ( - Rn. 74, BAGE 141, 259). Allerdings stellt eine solche Umstellung für sich genommen keinen Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften dar. Die Umstellung ist deshalb an den dem Drei-Stufen-Modell zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen. Diese erfordern eine Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei müssen die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Umstellung angeführten Gründe umso gewichtiger sein, je schwerwiegender für den Arbeitnehmer die Nachteile der Umstellung sind.
39aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass bereits die hinter dem Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG stehende gesetzgeberische Wertung auf die Notwendigkeit einer besonderen Rechtfertigung für die Umstellung einer Rentenzusage in eine Zusage einer Kapitalleistung hindeutet. Eine einmalige Kapitalleistung hat nicht dieselbe Wertigkeit wie laufende Rentenleistungen. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstellen, dass dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente im Versorgungsfall auch tatsächlich in Form von laufenden Rentenleistungen zur Verfügung steht ( - Rn. 77, BAGE 141, 259).
40bb) Zudem ist der Wechsel von der Zusage einer Rentenleistung zu einem Kapitalversprechen mit nicht unerheblichen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden.
41(1) Im Grundsatz sind laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen nach dem Betriebsrentengesetz gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. - Rn. 35 mwN; - 3 AZR 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe). Gleichwohl macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber von vornherein eine Altersversorgung in Form einer laufenden Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalleistung zusagt. Hat er eine laufende Rentenzahlung zugesagt, hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Langlebigkeitsrisiko mit allen für den Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will. Hierauf konnte sich der Arbeitnehmer verlassen. Durch den Wechsel von der Zusage laufender Rentenleistungen hin zur Zusage einer Kapitalleistung wird das Langlebigkeitsrisiko einseitig auf den betroffenen Arbeitnehmer verlagert. Außerdem lösen nur laufende Rentenleistungen eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG aus, wodurch regelmäßig der Wert der Rente über die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten bleibt ( - Rn. 79, BAGE 141, 259).
42(2) Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zur Kapitalleistung die Gefahr, dass es aufgrund der Progressionswirkung zu einer höheren Steuerlast des Versorgungsempfängers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des Kapitals in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen ( - Rn. 80, BAGE 141, 259).
43(3) Auch im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wozu zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, dh. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist ( - Rn. 81, BAGE 141, 259).
44(4) Die Umstellung von einer laufenden Leistung zu einer Kapitalleistung bedarf auch dann einer Rechtfertigung, wenn das vom Arbeitgeber gezahlte Kapital bei einer statistischen Durchschnittsbetrachtung ausreichen würde, um durch Eigenvorsorge Einbußen bei der Altersversorgung zu vermeiden. Ob der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich in der Lage ist, den Wechsel durch Schaffung einer privaten Altersrente zu kompensieren, hängt auch von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers ab, wie etwa bestehenden Schulden oder anderem Ausgabendruck ( - Rn. 82, BAGE 141, 259).
45cc) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Versprechens einer Rentenleistung und das Interesse des Arbeitgebers an der Umstellung von einer Renten- auf eine Kapitalleistung angemessen zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist der Wechsel allerdings nur dann, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt. Die Umstellung von laufenden Rentenleistungen auf eine Kapitalleistung ist nicht nur mit geringfügigen Veränderungen bzw. Nachteilen für die betroffenen Arbeitnehmer verbunden. Deshalb reicht es nicht aus, dass sich die Entscheidung des Arbeitgebers lediglich als nicht willkürlich erweist, weil Sachgründe eine Umwandlung des Rentenversprechens in ein Versprechen einer Kapitalleistung nur nahelegen ( - Rn. 83, BAGE 141, 259).
46Danach können sich im Rahmen der Abwägung wirtschaftliche Gründe zugunsten des Arbeitgebers auswirken, beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber jedenfalls auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks einschließlich der daran anknüpfenden Anpassungsprüfungen aufzubringen. Berücksichtigungsfähig ist auch der Umstand, dass der Wechsel Vorteile im Hinblick auf die Bilanzierung und die Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen mit sich bringt. Aber auch andere Umstände, wie etwa Leistungsverbesserungen durch eine Anhebung des Dotierungsrahmens, können die Abwägung zugunsten des Arbeitgebers beeinflussen. Hat der Arbeitgeber in der Neuregelung beispielsweise eine Kapitalleistung zugesagt, die den nach den Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ermittelten Barwert der nach der Altregelung geschuldeten Rentenleistung übersteigt, so kann dies unter Umständen die Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Umstellung erleidet, aufwiegen ( - Rn. 84, BAGE 141, 259).
47b) Die vom Landesarbeitsgericht ausgehend von diesen Grundsätzen vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar ist dem Landesarbeitsgericht bei der Durchführung dieser Interessenabwägung ein vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zuzugestehen. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der zugrunde liegende Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts darunter Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. - Rn. 65). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand.
48aa) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es die Rechtfertigung der Umstellung von Rentenleistungen nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 hin zu einer teilweisen Kapitalleistung nach der SPA 2004 iVm. der AV2004 gesondert prüft. Soweit der Senat in der Entscheidung vom (- 3 AZR 11/10 - Rn. 71 ff., BAGE 141, 259) angenommen hat, die Ersetzung einer Anwartschaft auf Rentenleistungen durch eine Anwartschaft auf Kapitalleistung bedürfe einer eigenständigen Rechtfertigung, hat er nicht auf den technischen Begriff einer „Anwartschaft“ im Sinne einer bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Anwartschaft abgestellt, sondern „Anwartschaft“ im umfassenden Sinne einer Aussicht auf eine künftige Versorgung verstanden, also allein darauf abgestellt, dass eine Versorgungszusage erteilt wurde. Schon mit der Erteilung einer entsprechenden Zusage entsteht schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt laufender Rentenzahlungen im Versorgungsfall (vgl. - Rn. 74, aaO).
49bb) Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landesarbeitsgericht angenommen hat, dem Kläger stehe nach der Neuregelung kein Rentenwahlrecht zu. Nach der Regelung in § 22 Abs. 4 AV2004/§ 22 Abs. 5 AV2019 erfolgt die Verrentung durch Übertragung der Kapitalleistung auf den Chemie Pensionsfonds. Damit kommt es zu einem Wechsel des Versorgungsschuldners. Dies ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Versorgungsempfänger damit, so die Argumentation der Beklagten, lediglich einen weiteren Schuldner bekäme. Vielmehr besteht schon zwischen einem Pensionsfonds und der Arbeitgeberin als Schuldnerin einer Direktzusage regelmäßig keine Gesamtschuld (vgl. - Rn. 16 ff.). Zudem soll die Beklagte nach der Neuregelung in Höhe der zu gewährenden Kapitalleistung selbst keine Rentenzahlung mehr schulden.
50cc) Das Landesarbeitsgericht hat die letztlich bei der Umstellung von Rentenzahlungen auf einmalige Kapitalleistungen vorzunehmende Interessenabwägung durchgeführt, ohne die dafür notwendigen Grundlagen festgestellt zu haben. Es hat offengelassen, ob die Neuregelung zu einem Eingriff in künftige dienstzeitabhängige Zuwächse führt. Die aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes abgeleitete Abwägung der wechselseitigen Interessen kann regelmäßig nur dann durchgeführt werden, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen vollständig feststehen (idR beim Eintritt des Versorgungsfalls). Dies verlangt auch die Feststellung, ob bei der Ablösung, im Zuge derer die Umstellung von ausschließlich laufenden Leistungen in Form von Rentenzahlungen auf zumindest teilweise Zahlung von Kapital erfolgt, ein die Höhe der Versorgungsleistung betreffender Eingriff vorliegt oder nicht.
51Die gebotene Interessenabwägung und damit die Überprüfung der erforderlichen Rechtfertigung für die Umstellung kann erst vorgenommen werden, wenn feststeht, ob die Versorgungsleistungen der Höhe nach nicht geringer werden als ohne die Umstellung und damit für den Versorgungsempfänger einzig die Umstellung von Rentenzahlungen auf Kapitalleistung zu Nachteilen führt. In diesem Fall bleibt dem Versorgungsempfänger der Wert seiner zugesagten Versorgung vollständig erhalten, wenn auch in anderer Form.
52dd) Dem Landesarbeitsgericht ist in der Sache zuzugestehen, dass die vom Senat erkannten Nachteile für den Versorgungsempfänger dem Grunde nach auch bei einer nur teilweisen Kapitalisierung bestehen. Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Interessenabwägung nicht in den Blick genommen, dass die wechselseitigen Interessen unterschiedlich zu bewerten sind, je nachdem, in welchem Umfang dem Versorgungsempfänger die bisher zugesagten laufenden Leistungen auch künftig als laufende Leistungen zustehen. Wird die Versorgungsleistung auch künftig in einem nicht unerheblichen Umfang weiter als laufende Rentenleistung gewährt und nur ein kleinerer Teil als Kapitalleistung gezahlt, und bleibt dem Versorgungsempfänger damit nach der Umstellung noch ein erheblicher Anteil als Rentenleistungen, relativiert dies die Nachteile der Kapitalzahlung. Der Arbeitgeber trägt dann auch weiterhin einen Teil des sog. Langlebigkeitsrisikos und bleibt typischerweise auch zu Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Daneben können die Nachteile bei Besteuerung und Zwangsvollstreckung im Falle einer nur teilweisen Kapitalleistung weniger ins Gewicht fallen.
53ee) Weiter ist zu beachten, dass mit Blick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eine unterschiedliche Bewertung und Gewichtung der Interessen geboten ist, wenn die Umstellung der laufenden Leistungen auf Kapitalleistungen nur den Teil der Versorgungsleistungen betrifft, der sich aus den künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächsen der zugesagten Versorgungsleistungen ergibt. In diesem Fall wird dem Versorgungsberechtigten bereits im Zeitpunkt der Umstellung deutlich, dass ihm Teile seiner künftig erwirtschafteten Versorgungsleistungen als Einmalkapital zufließen werden. Darauf kann und muss er sich ggf. einstellen. Dies führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - zwar nicht dazu, dass die Umstellung keiner Rechtfertigung bedürfte. Der Umstand hat aber Einfluss auf die Interessenabwägung.
54ff) Die Interessenabwägung kann schließlich erst dann durchgeführt werden, wenn feststeht, welche Leistungen gegenüberzustellen sind. Das ist vorliegend offen und kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht selbst berechnet werden. Dafür sind die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungszusage aus der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 einerseits und die Leistungen nach der SPA 2004 iVm. der AV2004 andererseits im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls am zu ermitteln.
55(1) In einem ersten Schritt sind die Leistungen nach der ursprünglichen Versorgungszusage nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 zu berechnen. Dabei spricht vieles dafür, dass von den Berechnungen der Beklagten aus der Klageerwiderung vom (Bl. 160 ff., insbesondere Bl. 165 ff. VorA) auszugehen ist. Danach dürfte sich die Festrente nach § 5 Leistungsplan 1995 auf einen Betrag iHv. 1.128,00 Euro entwickelt haben. Für die Ermittlung der variablen Rente ist danach von einem pensionsfähigen Gehalt iHv. 9.498,43 Euro auszugehen. Dies führt zu einer variablen Rente iHv. 1.424,76 Euro (9.498,43 Euro x 15 vH = 1.424,76 Euro). Dazu kommt das anteilige monatliche Weihnachtsgeld iHv. 53,18 Euro (1.128,00 Euro + 1.424,76 Euro = 2.552,76 Euro, davon 25 vH ergibt 638,19 Euro; dieser jährliche Betrag geteilt durch 12 Monate ergibt 53,18 Euro). Folglich ergäbe sich ein monatliches Ruhegeld iHv. 2.605,95 Euro.
56Bislang sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bei Fortschreibung der Anlage zum Leistungsplan 1995 aus der Pensionsgruppe I in die Pensionsgruppe II hineingewachsen wäre.
57(2) In einem zweiten Schritt sind die Leistungen nach der bei Eintritt des Versorgungsfalls am geltenden Versorgungszusage nach der SPA 2004 iVm. der AV2004 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu berechnen. Um die Vergleichbarkeit der Leistungen nach der neuen Versorgungsregelung mit der abzulösenden Versorgungsregelung herzustellen, die keinen Kapitalanteil hatte, muss die sich nach der Neuregelung dem Kläger neben der laufenden Rentenleistung zustehende Kapitalleistung einschließlich der dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls am zustehenden Überschussbeteiligung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine laufende Rentenleistung umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der Kapitalleistung in eine monatliche Rente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sind - was das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - nicht die im Zeitpunkt der Ablösung anzuwendenden Heubeck-Richttafeln 1998, sondern die aktuellen Richtwerte bei Eintritt des Versorgungsfalls zugrunde zu legen. Die sich danach ergebende monatliche Rente ist mit der dem Kläger nach der Neuregelung zustehenden laufenden monatlichen Rente zusammenzurechnen.
58(3) Die sich so ergebenden Leistungen nach der Altregelung und der Neuregelung sind sodann zu vergleichen. Ergibt der Vergleich, dass dem Kläger nach der Altregelung höhere Leistungen zustehen als nach der Neuregelung, so ist zu prüfen, ob sich die Beklagte auf sachlich-proportionale Gründe stützen kann, die diese Verschlechterung rechtfertigen können. Insoweit wird ggf. zu prüfen sein, ob die von der Beklagten angeführten Gründe, wie etwa das geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse, die sich ergebenden Verschlechterungen rechtfertigen können. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Ablösung dem Kläger gegenüber unwirksam. Dies hätte zur Folge, dass sich seine Versorgungsansprüche ausschließlich nach der SPA 1995 iVm. dem Leistungsplan 1995 richteten. Auf die Frage, ob die teilweise Umstellung auf eine Kapitalleistung gerechtfertigt ist, käme es nicht mehr an.
59(4) Sollten die nach der Neuregelung dem Kläger zustehenden Leistungen gleich hoch oder höher sein als nach der Altregelung, wird zu prüfen sein, ob die für die teilweise Umstellung der Rentenleistung auf eine Kapitalleistung erforderliche gesonderte Rechtfertigung vorliegt.
60Bei dieser Interessenabwägung wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass nur eine teilweise Umstellung von Rentenzahlungen auf eine Kapitalleistung erfolgt ist. Im Rahmen der Interessenabwägung ist es von Belang, in welchem Verhältnis diese beiden Teile zueinander stehen. Bleiben dem Versorgungsempfänger auch nach der Umstellung laufende Leistungen, die wesentliche Teile der bisherigen laufenden Leistungen darstellen, sind seine Interessen an der Beibehaltung der laufenden Leistungen auch im Übrigen von geringerem Gewicht, als wenn ein nur geringer Teil erhalten bleibt. Je höher der Anteil der Leistung ist, der als laufende Leistung fortgewährt wird, desto geringer ist das Gewicht der Interessen an der vollständigen Beibehaltung der Rentenleistungen. Dies gilt insbesondere auch für den Aspekt der höheren Wertigkeit laufender Leistungen wegen der Übernahme des Langlebigkeitsrisikos durch den Arbeitgeber und ihres (zumindest teilweisen) Werterhalts aufgrund der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG.
61Daneben sind die absoluten Beträge nicht ohne Bedeutung für die Interessenabwägung. Liegen nach der teilweisen Umstellung noch Rentenleistungen in relevanter Höhe vor, hat dies Auswirkungen auf die Interessen des Versorgungsempfängers im Hinblick auf den Pfändungsschutz. Stehen ihm nach wie vor Rentenleistungen zu, die letztlich neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Pfändungsschutz mehr gewährleisten, verliert das Argument eines besseren Pfändungsschutzes bei laufenden Leistungen an Gewicht.
62Auf Seiten der Beklagten wäre zu ihren Gunsten insbesondere zu gewichten, wenn die dem Kläger nach der Neuregelung geschuldeten Leistungen höher ausfallen als nach der Altregelung. Das geltend gemachte Vereinheitlichungsinteresse wäre - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht allein deshalb unbeachtlich, weil es bislang bei der Beklagten keine Versorgungsordnung mit Kapitalelementen gab. Vielmehr kann grundsätzlich ein Interesse an Vereinheitlichung auch auf einer neuen Grundlage bestehen.
63III. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2023:200623.U.3AZR208.22.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-48316