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Befreiung für Familienheim bei Umzug in Pflegeheim und befristeter Vermietung
Musste die Erblasserin in ein Pflegeheim umziehen und war sie zur Finanzierung der Kosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen, so steht nach einem aktuellen Urteil des FG München ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag der Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei der Tochter als Alleinerbin auch dann nicht entgegen, wenn diese nach dem Tod der Mutter die Immobilie nicht sofort nutzen kann.
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Auch zur Steuerbefreiung für Familienheime bei der Erbschaftsteuer ist ein interessanter Fall beim Bundesfinanzhof neu anhängig. Bei der Erbschaft durch Kinder setzt die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG voraus, dass der Erblasser die Immobilie bis zu dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aber aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Der Erbe muss das Familienheim nach der Erbschaft unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
Es ist also unschädlich, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer ...