Ein Motorsportclub ist nicht gemeinnützig, wenn in seiner Satzung auf Regelungen des ADAC verwiesen wird
Leitsatz
1. Zur Gemeinnützigkeit eines Motorsportclubs.
2. Die für die Anerkennung eines Rechtsgebildes als gemeinnützig erforderlichen Satzungsbestimmungen (Satzungszwecke und Art ihrer Erfüllung) müssen so genau bestimmt sein, daß allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die Bezugnahme auf Satzungen oder Regelungen anderer Organisationen genügt nicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 1048 BFH/NV 1992 S. 79 Nr. 12 VAAAA-93916
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