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BFH Urteil v. - X R 165/88 BStBl 1992 II S. 1048

Gesetze: UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 8AO 1977 §§ 51 ff.

Ein Motorsportclub ist nicht gemeinnützig, wenn in seiner Satzung auf Regelungen des ADAC verwiesen wird

Leitsatz

1. Zur Gemeinnützigkeit eines Motorsportclubs.

2. Die für die Anerkennung eines Rechtsgebildes als gemeinnützig erforderlichen Satzungsbestimmungen (Satzungszwecke und Art ihrer Erfüllung) müssen so genau bestimmt sein, daß allein aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen vorliegen (formelle Satzungsmäßigkeit). Die Bezugnahme auf Satzungen oder Regelungen anderer Organisationen genügt nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1992 II Seite 1048
BFH/NV 1992 S. 79 Nr. 12
VAAAA-93916

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BFH, Urteil v. 05.08.1992 - X R 165/88

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