Instanzenzug: Az: IV ZR 52/22 Urteilvorgehend OLG Frankfurt Az: 7 U 145/19 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-23 O 399/17
Gründe
1I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
2II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 489.519,11 € festzusetzen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag zur Prüfung der Einlegung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde sowohl die Rückerstattung der gezahlten Prämie, soweit das Berufungsgericht den entsprechenden Antrag abgewiesen hat (458.341,28 €), als auch den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 31.177,83 €.
Dr. Bußmann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240823BIVZR52.22.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-48248