BGH Beschluss v. - 4 StR 514/22

Instanzenzug: LG Arnsberg Az: II-4 Ks 28/22

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr“ zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, wobei es die Sperre „für immer“ angeordnet hat.

2Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

3Das Landgericht hat – soweit hier von Relevanz – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4Der Angeklagte lebte von seiner Ehefrau, der Nebenklägerin, und dem gemeinsamen Sohn T.   nach einem sich jedenfalls seit etwa zwei Jahren krisenhaft entwickelnden, aus unbegründeter Eifersucht und übermäßigem Alkoholkonsum des Angeklagten resultierenden konflikthaften Beziehungsverlauf seit September 2021 getrennt. Auch nach der räumlichen Trennung des Paares waren Kontakte durch das anlasslos aufbrausende und aggressive Verhalten des Angeklagten belastet. Es kam mehrfach zu Bedrohungen und massiven Beleidigungen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin, die er im direkten Kontakt aussprach oder per Textnachricht an sie versendete. Fünf Tage vor dem Tatgeschehen schrieb er ihr etwa ohne vorausgegangene Kommunikation „So du dreckige hure. Morgen komme ich zu dir und töte dich und T.   . ich habe einfach die Schnauze voll von dir“.

5Aufgrund dieses Verhaltens des Angeklagten fanden kaum noch Umgangskontakte statt. Der Angeklagte wusste jedoch, dass sein Sohn regelmäßig an einem Tanztraining im Nachbarort teilnahm und zu diesem Zweck von seiner Ehefrau in deren PKW dorthin gefahren und nach Trainingsende abgeholt wurde. Der PKW der Nebenklägerin war in einem seltenen und sehr auffälligen Blauton gehalten, was dem Angeklagten bekannt war. Am begab er sich zu einem neben der Tanzschule gelegenen Parkplatz, um seinen Sohn auf diese Weise zu sehen bzw. zu beobachten. Tatsächlich traf die Nebenklägerin wenig später mit ihrem blauen PKW an der Tanzschule ein. Im Fahrzeug befanden sich außerdem der Nebenkläger und T.   , wobei der Nebenkläger an der Tanzschule ausstieg und T.    anschließend aus dem Fahrzeug half. Dies beobachtete der Angeklagte und wurde sofort eifersüchtig und wütend. Denn er zog in Betracht, dass es sich bei dem Nebenkläger um den neuen Partner seiner Ehefrau handeln könnte, der Kontakt zu seinem Sohn T.    hatte, was ihm selbst verwehrt war.

6Gegen 17 Uhr holte die Nebenklägerin ihren Sohn nach dem Tanztraining ab und fuhr von dort zurück in ihren Wohnort. Auf dem Beifahrersitz saß der Nebenkläger, T.   befand sich hinten rechts in einem Kindersitz. Der Angeklagte kannte die Strecke und wusste, dass die Nebenklägerin diese nach Ende des Tanztrainings auf dem Weg nach Hause nehmen würde. Er fasste den Entschluss, die Nebenklägerin auf ihrem Weg nach Hause abzupassen und ihr auf der Bundesstraße entgegenzukommen.

7Auf einem Streckenabschnitt mit einer in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen langgezogenen Linkskurve mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h kam ihm wie von ihm erwartet das Fahrzeug der Nebenklägerin entgegen, welches der Angeklagte an der markanten blauen Farbe sofort erkannte. Er ging auch davon aus, dass sich der Nebenkläger und T.   im Fahrzeug befinden würden. Die Nebenklägerin erkannte ihrerseits das ebenfalls markante Fahrzeug des Angeklagten. Der Angeklagte fasste den spontanen Entschluss, durch Herbeiführung einer schweren Kollision die Nebenkläger und seinen Sohn zu töten. Der Angeklagte wollte, dass „wenn nicht er, dann auch kein anderer ˌseineˈ Frau und ˌseinenˈ Sohn ˌhabenˈ sollte“. Durch die Kollision wollte er auch seinem Leben ein Ende setzen.

8In Umsetzung dieses Entschlusses zog er sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h kurz vor dem Passieren der Fahrzeuge gezielt und vollständig auf die Gegenfahrbahn, um die Nebenklägerin hierdurch zu überraschen und ihr keine Ausweichmöglichkeit zu lassen. Er handelte in der Absicht, alle drei Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs der Nebenklägerin und sich selbst durch eine so herbeigeführte Frontalkollision zu töten. Dabei war er sich dessen bewusst, dass sich die drei Insassen des Fahrzeugs der Nebenklägerin keines Angriffs versahen, was der Realität entsprach.

9Die Nebenklägerin versuchte noch, ihr Fahrzeug nach rechts zu lenken und dem Fahrzeug des Angeklagten auszuweichen. Ein vollständiges Ausweichen war ihr, wie vom Angeklagten beabsichtigt, angesichts der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h in der verbleibenden Zeit bis zur Kollision jedoch unmöglich. Trotz dieses reaktionsschnellen Ausweichmanövers der Nebenklägerin kam es etwa in der Mitte der Fahrspur zur Kollision, indem die Fahrzeuge im Bereich der linken Frontstoßfängerverkleidung aufeinandertrafen.

10Durch den Anprall wurde die Fahrgastzelle des Fahrzeugs der Nebenklägerin im Bereich des Fahrersitzes eingedrückt und an der gesamten linken Fahrzeugseite stark beschädigt. Der PKW kam nach der Kollision nach rechts von der Straße ab und dort am Hang einer Böschung zum Stehen. Die Nebenklägerin war im Fahrzeug eingeklemmt und konnte sich aufgrund der Deformierung von Karosserieteilen nicht befreien. Der Nebenkläger konnte aussteigen und auch T.   aus dem Fahrzeug bergen. Der Angeklagte stieg derweil aus seinem in Sichtweite zum Stillstand gekommenen Fahrzeug aus und stand, eine E-Zigarette konsumierend, neben seinem Fahrzeug. Er sah T.    und den Nebenkläger neben dem Fahrzeug an der Böschung sitzen. Die Nebenklägerin sah er nicht. Er ging davon aus, dass sie sich eingeklemmt im Fahrzeug befand und möglicherweise lebensbedrohliche Verletzungen erlitten hatte. Hilfsbemühungen entfaltete er nicht.

11Der Nebenkläger erlitt eine Prellung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie ein muskuläres Hämatom im Bereich der Rippen. Er musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen und war einen Monat krankgeschrieben. Bleibende körperliche Folgen erlitt er nicht. Der Sohn der Nebenklägerin erlitt durch die Kollision Schmerzen, blieb aber unverletzt.

12Die Nebenklägerin erlitt durch das Unfallgeschehen am ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, verschiedene Frakturen, eine Lungenquetschung links und einen Pneumothorax links. Sie war 15 Tage stationär im Krankenhaus untergebracht und musste mehrfach operiert werden. Im Anschluss war sie für acht Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im August 2022 befand sie sich noch in physiotherapeutischer Behandlung, arbeitete aber bereits wieder in ihrem Beruf in der ambulanten Pflege.

13Die Strafkammer hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe im Hinblick auf beide Nebenkläger und den Sohn der Nebenklägerin als verwirklicht angesehen. Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat sie abgelehnt. Zudem hat sie das Geschehen im Hinblick auf alle drei Fahrzeuginsassen als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und zudem als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 2 StGB bewertet.

III.

141. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

15a) Die Bejahung des Qualifikationstatbestandes der §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings belegen die Feststellungen nicht die vom Landgericht darüber hinaus angenommene Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB.

16§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist u.a. dann erfüllt, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung sind Beeinträchtigungen zu verstehen, die den in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen in Dauer und Schweregrad gleichkommen (vgl. SSW-StGB/Ernemann, 5. Aufl., § 315 Rn. 18; LK/König, 13. Aufl., § 315 Rn. 120; MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl., § 315 Rn. 94; vgl. auch [zu § 250 StGB], juris Rn. 8). Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssen von längerer Dauer sein (vgl. , juris Rn. 22; Beschluss vom – 4 StR 317/17, juris Rn. 11; Beschluss vom ‒ 3 StR 453/08; MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., § 226 Rn. 9) wobei dies nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen ist (vgl. mwN). Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann (vgl. , juris Rn. 21 mwN). Den Eintritt einer derartigen, in ihrer Dauerhaftigkeit mit den Folgen des § 226 Abs. 1 StGB vergleichbaren Beeinträchtigung der Nebenklägerin hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Feststellungen ergeben, dass bereits fünf Monate nach der Tat ganz erhebliche Behandlungsfortschritte erzielt wurden, die es erlaubten, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wieder ihren Beruf in der ambulanten Pflege ausüben konnte.

17b) Darüber hinaus begegnet die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Nebenklägers und des Sohnes der Nebenklägerin durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass die körperliche Misshandlung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel erfolgt. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die Verletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und auf einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein (vgl. , juris; Beschluss vom ‒ 4 StR 594/15, NStZ 2016, 724; Beschluss vom ‒ 4 StR 117/15, NStZ 2016, 407, 408; Beschluss vom ‒ 4 StR 551/14; Beschluss vom ‒ 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697, 698). Hinsichtlich des Sohnes der Nebenklägerin und des Nebenklägers hat die Strafkammer entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Im Hinblick auf die festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin vermag der Senat den Urteilsgründen noch hinreichend zu entnehmen, dass entsprechende Verletzungen durch die durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten bewirkte Verformung der Fahrgastzelle verursacht wurden (vgl. , juris).

18Allerdings ergeben die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zweifelsfrei, dass der Angeklagte durch die Herbeiführung der Kollision hinsichtlich aller Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs der Nebenklägerin eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklichte.

192. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

20Die Strafkammer hat der Strafzumessung den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB zugrunde gelegt. Bei der konkreten Strafzumessung hat sie zuungunsten des Angeklagten u.a. die Verwirklichung „der weiteren tateinheitlich begangenen Delikte“ berücksichtigt. Angesichts der rechtsfehlerhaft angenommenen Verwirklichung des Verbrechens-tatbestandes des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB kann der Senat ungeachtet der vorliegenden gewichtigen Strafschärfungsgründe nicht ausschließen, dass die konkrete Strafzumessung auf dem Rechtsfehler beruht.

213. Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Jedoch kann der Ausspruch über die lebenslange Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat dazu lediglich ausgeführt, dass das Verhalten des Angeklagten „schwerste Verkehrskriminalität“ darstelle und „eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr aufgrund erheblicher Charaktermängel“ offenbare. Das reicht zur Rechtfertigung einer lebenslangen Sperre nicht aus.

22Entscheidend für die Dauer der Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters. Eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht (vgl. , juris Rn. 9; Beschluss vom – 4 StR 502/90, juris Rn. 2). Die Schwere der Tatschuld ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters und den Grad seiner Ungeeignetheit zu geben vermag (vgl. , juris Rn. 2). Zudem hat das Landgericht nicht erkennbar Dauer und Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs in den Blick genommen (vgl. , juris Rn. 36; Beschluss vom – 4 StR 271/97, juris Rn. 9 mwN).

234. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht berührt und können bestehen bleiben. Sie können durch weitere ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

245. Die weitere umfassende Prüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:150823B4STR514.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 24 Nr. 50
XAAAJ-48245