Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 07-08 | Baudenkmäler: Begünstigung von Objekten im Unionsgebiet – Objektbeschränkung bei Selbstnutzung

Der BFH hat leider in einem Urteil zu den Steuervergünstigungen für Baudenkmäler nach § 7i EStG (für vermietete Objekte) und nach § 10f EStG (für selbstgenutzte Baudenkmäler) offen gelassen, ob nach EU-Recht – und ggf. unter welchen Bedingungen – auch Objekte im Unionsgebiet begünstigt sein können. Geklärt hat der Bundesfinanzhof zudem, dass die Begünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler nur einmal im Leben beansprucht werden kann. Es gibt dabei keine Ausnahme für Folgeobjekte.

Wir beginnen mit zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu den Steuervergünstigungen für Baudenkmäler – nach § 7i EStG für vermietete Objekte und nach § 10f EStG für selbstgenutzte Baudenkmäler.

Nach dem Gesetzeswortlaut können die Steuervergünstigungen nur für Baudenkmäler im Inland beansprucht werden. Fraglich ist, ob diese Einschränkung mit EU-Recht vereinbar ist.

Eine Klärung hatten wir uns vom Bundesfinanzhof in einem Fall erhofft, bei dem es um ein Baudenkmal im Elsass ging, das zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört. Es gibt also durchaus einen Inlandsbezug, auch wenn das Grundstück in Frankreich liegt. Der X. Senat des BFH hat sich aber dennoch vor einer Antwort gedrückt.

Das stimmt. – ...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

Steuern mobil