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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 20 | Umsatzsteuer: Genereller Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen nur bis 110 € je Teilnehmer

Bei einer Betriebsveranstaltung ist ein Vorsteuerabzug grds. möglich, wenn die Kosten 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen (einschließlich der Kosten für den äußeren Rahmen). Dann handelt es sich nämlich um eine Aufmerksamkeit. Bei höheren Kosten kann ein Vorsteuerabzug ausnahmsweise nur dann vorgenommen werden, wenn es für die Betriebsveranstaltung ein vorrangiges Unternehmensinteresse gibt.

Dass bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer zuweilen unterschiedliche Regeln gelten, ist Mandanten oft nur schwer zu vermitteln, so bspw. bei Betriebsveranstaltungen.

Das ist richtig. – Während einkommensteuerlich der Betriebsausgabenabzug unstreitig ist und Arbeitslohn nur vorliegt, soweit der Freibetrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer überschritten ist, handelt es sich umsatzsteuerlich – was den Vorsteuerabzug angeht – um eine Freigrenze. Das hat jüngst der Bundesfinanzhof geklärt.

Der Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung ist demnach normalerweise nicht möglich, wenn die Kosten pro erschienenem Teilnehmer höher als 110 € sind. Zu den Kosten gehören dabei – so jetzt der V. Senat des BFH – auch die Aufwen...

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