Online-Nachricht - Dienstag, 12.09.2023

Investmentsteuergesetz | Anwendungsfragen zum InvStG (BMF)

Das BMF hat sein Schreiben v. , BStBl I S. 527 ergänzt und geändert (/19/10008 :028).

I. Nach der Randziffer 19.4 wird folgende Randziffer 19.4a eingefügt:

Bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung tritt der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers ein. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.

II. Die Textziffer 31 wird wie folgt geändert:

  1. In der Randziffer 31.2c wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe "" und die Angabe "" durch die Angabe "" ersetzt.

  2. In der Randziffer 31.2d wird die Angabe "" durch die Angabe "" ersetzt

  3. In der Randziffer 31.2e wird die Angabe "" durch die Angabe "" ersetzt.

  4. Der Randziffer 31.4 werden folgende Sätze angefügt:

    Für vor dem zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige nur eine Steuerbescheinigung auszustellen, in der sowohl die Anleger des Ziel-SpezialInvestmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen und in jeder Steuerbescheinigung sind sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben

  5. Der Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt:

    Für nach dem zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG ("Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer"). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen.

Quelle: /19/10008 :028; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
XAAAJ-48164