Lohnsteuer | Muster der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 (BMF)
Das BMF hat das Muster für den
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024 bekannt gemacht ().
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Abweichend zum (BStBl I S. 911) gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ab 2024 Folgendes:
Gem. § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG ist ab dem Jahr 2023 ausschließlich die Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben. Die Verwendung der eTIN ist nicht mehr zulässig.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf einen nicht besteuerten Vorteil nach § 19a EStG entfallen, sind unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen, da diese als Sonderausgaben abziehbar sind.
Ist ein Dritter gemäß § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, hat er der zuständigen Finanzbehörde für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG).
Die Angabe des vom Arbeitgeber ausgezahlten Kindergeldes in Nummer 33 ist nicht mehr zulässig (Aufhebung von § 72 EStG zum ).
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
TAAAJ-48161