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Korrespondierende Bilanzierung eines atypisch stillen Gesellschafters
Für ertragsteuerliche Zwecke werden atypisch stille Gesellschafter und Mitunternehmer annähernd gleichgestellt. Das bedeutet grds. auch, dass der atypisch stille Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft als Forderungsverlust regelmäßig nur dann wertberichtigen kann, wenn der Betrieb der Gesellschaft aufgegeben wurde. Die Beendigung der Gesellschaft muss objektiv erkennbar und auf Dauer angelegt sein. In dem vorliegenden Fall hatte der IV. Senat darüber zu befinden, in welchem Jahr der Forderungsverlust aus dem Sonderbetriebsvermögen des atypisch stillen Gesellschafters steuerlich zu berücksichtigen ist (, NWB GAAAJ-40219). Dabei stellte sich u. a. die Frage, welche Handlungen des Stpfl. vorliegen müssen, um die Betriebsaufgabe objektiv nachweislich anzunehmen.
Sachverhalt
Strittig im vorliegenden Fall war die Frage, wann und in welchem Umfang einem stillen Gesellschafter Sonderausgaben aus Forderungsverlusten zugerechnet werden, die ein Stpfl. aus seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter geltend machen wollte.
Kernaussagen
Der Verlust im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch ...