Außensteuergesetz | Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen 2022 (BMF)
Das BMF hat sich zur Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 geäußert ().
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind spätestens bis abzugeben. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
Nach § 18 Absatz 3 und 4 AStG sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Gegenwärtig werden diese Vordrucke an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. Aufgrund der umfassenden Gesetzesänderungen sind die Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für die Feststellungsjahre ab 2022 nach den neuen Vordrucken abzugeben.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
YAAAJ-48155