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FG München Urteil v. - 7 K 1938/22

Gesetze: AStG § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, AStG § 1 Abs. 5 S. 1, AStG § 1 Abs. 3, BsGaV § 2, BsGaV § 16

Geschäftsbeziehungen zwischen einer ungarischen Kapitalgesellschaft und ihrer inländischen Betriebsstätte

Personalfunktionen

Leitsatz

1. Der Begriff der Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG umfasst neben Geschäftsvorfällen (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen) auch gesellschaftsrechtliche Beziehungen.

2. Die Personalfunktionen stellen den wesentlichen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung von Vermögenswerten, Chancen und Risiken und Geschäftsvorfällen zur Betriebsstätte bzw. dem übrigen Unternehmen sowie für die Identifizierung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen zwischen beiden Unternehmensteilen dar. Personalfunktionen sind die „Funktionen des Unternehmens, die durch ihr Personal ausgeübt werden”.

3. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und insbesondere dessen Satz 3 lässt sich nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4 ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 19
DStRE 2024 S. 705 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 90
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2024 S. 90
KAAAJ-48112

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FG München, Urteil v. 10.07.2023 - 7 K 1938/22

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