1. Ein Berufssportler erzielt keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb
2. Wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als
die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen, dann ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei,
sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird.
3. Das Gesetz sieht keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für
den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.
4. Soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgeht, dass diesen i.d.R. Werbungskosten
in gleicher Höhe gegenüberstehen, entbindet dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde
Tatsachen.
5. Einnahmen für eine Trainertätigkeit gehören nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit. Soweit diese Tätigkeit nebenberuflicher Art ist, bestand bis einschließlich 2020 für entsprechende Aufwandsentschädigungen
in Höhe eines Jahresbetrages von
2.400 € Steuerfreiheit.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2023 S. 2084 Nr. 37 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2023 S. 855 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2023 S. 856 ZAAAJ-48107
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 02.08.2023 - 9 V 1012/23 E
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