Besteuerung von Umsätzen aus Geldspielautomaten, Frage der Steuerbefreiung
Leitsatz
1. § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG i.d.F. ab befreit Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen.
Nicht befreit sind jedoch die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer
befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Die streitigen Umsätze der Stpfl. aus dem Betrieb der
Geldspielautomaten unterfallen nicht dem Rennwett- und Lotteriegesetz und sind deshalb nach nationalem Recht auch nicht steuerbefreit.
2. Die Stpfl. kann sich für die streitigen Umsätze nicht auf eine unmittelbare Anwendung der unionsrechtlichen Befreiung berufen,
u.a. deshalb, weil Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für Umsätze aus Glücksspielen mit
Geldeinsatz vorgibt. Einer Berufung auf die unionsrechtliche Mehrwertsteuerbefreiung steht auch entgegen, dass der nationale
Gesetzgeber die Richtlinienregelung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL seit dem – und damit auch für die Streitzeiträume
– mit der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unionsrechtskonform umgesetzt hat.
3. Die Bemessung der Umsatzsteuer von öffentlichen Spielbanken nach den Kasseneinnahmen führt nicht zu einer Ungleichbehandlung
im Sinne des Neutralitätsgrundsatzes zu Lasten der Stpfl. Es entspricht vielmehr einer gleichmäßigen Besteuerung, dass sowohl
die Umsatzsteuer auf die Umsätze der öffentlichen Spielbanken als auch bei gewerblichen Geldspielautomaten-Anbietern nach
den Kasseneinnahmen bemessen wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): VAAAJ-48104
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 17.07.2023 - 5 V 1047/23 U
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