Zur Bindungswirkung der Bestellung eines Nachtragsliquidators bei arglistiger Täuschung des Registergerichts
Leitsatz
Der Beschluss des Registergerichts bzgl. der Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine Ltd. nach englischem Recht, die
aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister erloschen ist, entfaltet auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine
Bindungswirkung, wenn der Beschluss durch arglistige Täuschung (hier: Erschleichung der Zuständigkeit des Registergerichts
bzw. des inländischen Gerichtsstands durch Täuschung über Inlandsvermögen einer Ltd.) erlangt wurde. Das Registergericht erliegt
bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine Ltd. einem Irrtum, wenn es seine Zuständigkeit infolge der unzutreffenden
Behauptung annimmt, die Ltd. habe inländisches Vermögen („Goldbestand”) bzw. Steuererstattungsansprüche aus dem finanzgerichtlichen
Verfahren, obwohl die Ltd. über keinen Goldbestand verfügt bzw. steuerlich nicht geführt wurde, also keine Steuerzahlungen
geleistet hatte, so dass auch keine Steuererstattungsansprüche erlangt werden können.
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