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Zur Absetzung für Substanzverringerung bei Personengesellschaften
Überblick über die aktuelle BFH-Rechtsprechung
Die Absetzung für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG bemisst sich nach den Anschaffungskosten des Bodenschatzes oder Nutzungsrechts und setzt damit einen entgeltlichen Vorgang voraus. Bei Personengesellschaften ist damit die Frage nach der Relevanz der Kapitalkonten und deren Folgen für die Einordnung eines Vorgangs als Einlage oder Einbringung aufgeworfen. Dieser Beitrag nimmt aktuelle Urteile des BFH zum Anlass, diese Fragen zu diskutieren.
Kanzler, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 624, NWB JAAAH-92807
Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut?
Ist eine Absetzung für Substanzverringerung auf einen Bodenschatz uneingeschränkt möglich?
Wie lässt sich die Einbringung eines Bodenschatzes in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erreichen, um anschließend eine AfS in Anspruch nehmen zu können?
I. Einleitung
[i]Lüdenbach, Veräußerung eines
Kiesvorkommens an „eigene“ KG in Steuer- und Handelsbilanz, StuB
16/2023 S. 671, NWB ZAAAJ-45930
Heinrich,
Abschreibungen, Grundlagen,
NWB NAAAE-76525
Marx, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 8. Aufl. 2023, § 7 Rz. 501,
NWB LAAAJ-28164 In die bedeutenden
Urteile des BFH zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
reihen sich neuere
Entscheidungen ein, die zur Rechtssicherheit beitragen.
Hierzu gehört etwa
das Urteil vom , in dem ein Landwirt und Gesellschafter einer KG, die
einen Kiesabbau betreibt, aus seinem
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ein Grundstück und Kiesabbaurechte an die
KG verkauft. Die KG will hinsichtlich der Kiesabbaurechte
Absetzung für Substanzverringerung nach § 7
Abs. 6 EStG (AfS) in Anspruch nehmen.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein den
Gesellschaftern gemeinsam gehörendes Grundstück, das sich in ihrem
Privatvermögen befand, in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wurde.
Zuvor
wurden mit dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so
dass insoweit auch AfA auf die auf dem Grundstück befindliche Windkraftanlage
vorgenommen wurde. Es war strittig, ob die Abschreibungsbasis für die AfA nach
§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen war.
Der vorliegende Beitrag greift diese Urteile auf, indem nach einer Einordnung eines Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut (Kap. II.) die Grundzüge der AfS erörtert werden (Kap. III.), die einen entgeltlichen Vorgang voraussetzt (Kap. IV.). Vor diesem Hintergrund wird anschließend die Einordnung als Einbringung oder Einlage bei Personengesellschaften thematisiert (Kap. V.). Ein Fazit beschließt den Beitrag (Kap. VI.).