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BFH Urteil v. - VIII R 152/86 BStBl 1991 II S. 94

Gesetze: EStG § 3 Nr. 63EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aAO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8

Keine Steuerfreiheit des Liefergewinns nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn Material nicht von der Betriebsstätte in der DDR, sondern vom inländischen Stammhaus eingekauft und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird

Leitsatz

Der Gewinn aus der Zulieferung und Inrechnungstellung von Material, das im Zuge einer Montage verwendet wurde, ist nicht Teil des Gewinns der Montage-Betriebsstätte. Der Gewinn aus dem Verkauf von Waren kann nur dann und insoweit Betriebsstättengewinn sein, als der An- und Verkauf von der Betriebsstätte abgewickelt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Material vom Stammhaus eingekauft und auch vom Stammhaus dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 94
BFH/NV 1991 S. 10 Nr. 3
CAAAA-93889

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BFH, Urteil v. 13.11.1990 - VIII R 152/86

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