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BFH Urteil v. - I B 240/90 BStBl 1991 II S. 935

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1EStG § 43EStG § 44GmbHG §§ 30, 31

Zur Behandlung von Darlehenszinsen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (Gesellschafter-Fremdfinanzierung)

Leitsatz

1. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage können Darlehenszinsen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem ausländischen Gesellschafter zahlt, - vorbehaltlich eines Gestaltungsmißbrauchs i.S. des § 42 AO 1977 - nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, wenn ihre Vereinbarung dem Grunde und/oder der Höhe nach unangemessen oder die Zinsverbindlichkeit zivilrechtlich nicht wirksam entstanden ist oder die Zinszahlung nicht zur Tilgung der Zinsverbindlichkeit führte und/oder bereits wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG als eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Leistung anzusehen ist.

2. Die vom BGH zu §§ 30, 31 GmbHG entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind für die Gesellschafterdarlehens- und die -zinsforderung getrennt zu prüfen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 935
BFH/NV 1991 S. 75 Nr. 12
YAAAA-93886

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BFH, Urteil v. 14.08.1991 - I B 240/90

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