Online-Nachricht - Freitag, 08.09.2023

Sozialrecht | Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit (BSG)

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält ().

Hintergrund: Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus besteht nach § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG (in der Fassung des Gesetzes vom ) für jeden Elternteil, wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und die Voraussetzungen des § 1 BEEG erfüllen. Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht die Erwerbstätigkeit nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.

Sachverhalt: Der Kläger war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Daher hatte die Elterngeldstelle die Leistungsbewilligung aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LSG sowie nun auch vor dem BSG Erfolg:

  • Eltern sind auch dann "erwerbstätig", wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird.

  • Der Wortlaut der Norm ist für eine solche Auslegung grundsätzlich offen. Der Begriff "erwerbstätig" ist im BEEG nicht definiert. Auch gibt es keinen feststehenden juristischen Sprachgebrauch, der vorliegend herangezogen werden könnte.

  • Im allgemeinen Sprachgebrauch umschreibt "erwerbstätig" (jedenfalls auch) eine längerfristige Eigenschaft, zum Beispiel bei der Unterscheidung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Für einen Fortbestand der Erwerbstätigkeit während vorübergehender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug spricht in systematischer Hinsicht die im BEEG vorgesehene Anrechnung von Krankengeld auf Elterngeld Plus.

  • Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

  • Zugleich mindert ein gegenteiliges Verständnis der Norm die Anreizfunktion des Partnerschaftsbonus deutlich. Dies gilt nach der Lesart der Beklagten insbesondere auch im Hinblick auf Selbstständige, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Bei ihnen ließe schon ein einziger Krankheitstag den Anspruch auf Partnerschaftsbonus entfallen.

Quelle: BSG online, Meldung v. 7.9.2023 (il)

Fundstelle(n):
QAAAJ-47968