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FG Düsseldorf 07.06.2023 7 K 311/21 K,G, Kommentierte Nachricht

Steuerrecht | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Arbeitnehmerüberlassung

Aufwendungen einer GmbH für die Arbeitnehmerüberlassung durch eine andere GmbH stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, wenn an der anderen GmbH eine nahestehende Person Alleingesellschafterin ist und wenn die andere GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verfügt.

Die [i]Der Verleiher verfügte nicht über die erforderliche Erlaubnis Klägerin war die A-GmbH, deren Alleingesellschafter A war. Die A-GmbH lieh Personal von der B-GmbH aus, deren Alleingesellschafterin B, die Ehefrau des A, war. Die Aufwendungen hierfür buchte die A-GmbH auf einem Verrechnungskonto, das sie für die B-GmbH führte. Die A-GmbH führte die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer ab. Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen als vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.

Das [i]Der Vertrag wäre mit einem fremden Dritten nicht geschlossen worden FG Düsseld...

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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Arbeitnehmerüberlassung

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