BGH Beschluss v. - VIa ZR 1570/22

Instanzenzug: Az: VIa ZR 1570/22 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 4 U 53/22 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-07 O 250/21

Gründe

1Die statthafte und insbesondere fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat vor dem Erlass seines Beschlusses vom den innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist ergänzten Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom zur Kenntnis genommen und auf seine Zulassungsrelevanz überprüft. Seine Auffassung, eine Zulassung der Revision sei auch im Hinblick auf die ergänzte Begründung nicht veranlasst, hat der Senat im zweiten Absatz des Beschlusses vom unter ausdrücklicher nochmaliger Nennung des Zulassungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) dokumentiert. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom - VII ZR 158/22, juris Rn. 3 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZR1570.22.1

Fundstelle(n):
LAAAJ-47935