BGH Beschluss v. - 3 StR 195/23

Instanzenzug: LG Aurich Az: 19 KLs 25/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der im Urteil des Landgerichts Aurich vom verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 € angeordnet. Ferner hat es die im einbezogenen Urteil ausgesprochene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung sichergestellter Gegenstände aufrechterhalten.

2Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat die Aufrechterhaltung der im eingezogenen Urteil angeordneten Einziehung zu entfallen. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

„Der Aufrechterhaltung (UA Bl. 27) der mit Urteil des Landgerichts Aurich vom (510 Js 2928/22) eingezogenen Gegenstände (UA Bl. 4) bedarf es indes nicht. Denn das Eigentum an diesen Gegenständen ist aufgrund der seit (UA Bl. 4) rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Aurich auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom - 3 StR 18/23 mwN; , BeckRS 2021, 40949, Rn. 5).“

3Dem schließt sich der Senat an.

4Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090823B3STR195.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-47925