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Organschaft und dezentral verbrauchter Strom eines Blockheizkraftwerks
Der Sachverhalt betriff zwei Kernstreitpunkte. Einerseits ging es um die Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) und andererseits darum, ob eine Organschaft zwischen der Klägerin und einer GmbH bestand. Die Frage des dezentral verbrauchten Stroms hatte der BFH bereits in seiner Entscheidung vom (), entschieden. Er bleibt bei seiner Auffassung, dass in diesen Fällen keine Lieferung an den Netzbetreiber vorliegt. In Bezug auf die Organschaft zeigt die Entscheidung auf, wie weitreichend die praktischen Konsequenzen des Vorabentscheidungsersuchens vom () sein können.
I. Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gem. § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des , zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).
II. Sachverhalt
Die Kläg...