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Einspruchsverfahren: Tipps und Hinweise (Teil 3)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Einspruchsfrist
Wer die Einspruchsfrist versäumt, kommt nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Einspruchsverfahren zurück. Für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag müssen aber mehrere Voraussetzungen beachtet werden. So ist etwa vielen Beratern und Steuerpflichtigen nicht bekannt, dass innerhalb eines Monats ein vollständiger Tatsachenvortrag erfolgen muss, aus dem sich das fehlende Verschulden ergibt.
I. Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 110 AO). Gewährt das Finanzamt die Wiedereinsetzung, wird materiell-rechtlich über den Einspruch und damit über die Höhe der festgesetzten Steuer entschieden, so dass die Fristversäumnis keine Rolle mehr spielt. Anderenfalls ergeht eine Einspruchsentscheidung, in der der Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen wird.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mehr möglich, wenn seit dem Ende der versäumten Einspruchsfrist ein Jahr verstrichen ist (§ 110 Abs. 3 AO).