Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 9 vom Seite 10

Gewerbesteuer – Teil 6

Manuel Edinger

Die individuelle Gewerbesteuer eines Unternehmens ist abhängig von der Höhe des Gewerbesteuermessbetrags und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Unterhält das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen. Teil 6 der STFAN-Gewerbesteuer-Reihe erläutert die Berechnung.

Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags – § 11 GewStG

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG wird die Gewerbesteuer auf Basis des Gewerbesteuermessbetrags berechnet. Der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt sich durch die Anwendung einer Steuermesszahl auf den – nach einem etwaigen Verlustabzug nach § 10a GewStG – verbleibenden maßgebenden Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG; siehe auch Teil 5 der Reihe in STFAN 07/2023 S. 9). Vor Anwendung der Steuermesszahl ist der verbleibende maßgebende Gewerbeertrag jedoch zunächst noch abzurunden und ggf. um einen Freibetrag zu vermindern (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG).

Der verbleibende maßgebende Gewerbeertrag wird nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 GewStG auf volle 100 € nach unten – maximal auf 0 € – abgerundet; dies gilt sowohl für Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch für Kapitalgesellschaften.

Für die anschließende Gewährung eines etwaigen Freibetrags ist die Rechtsform des Gewerbebetriebs hingegen von entscheidender Bedeutung. So ist nur Einzelun...