- Die Pfändung gegenwärtiger oder zukünftiger Ansprüche auf Sozialleistungen ist grundsätzlich zulässig, sofern für die Ansprüche eine ausreichend konkretisierte Rechtsgrundlage besteht - Für die Billigkeits- und Hilfebedürftigkeitsprüfung nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I sind die im Zeitpunkt der Pfändung erkennbaren Umstände maßgebend
Leitsatz
1. Zukünftig entstehende oder fällig werdende Ansprüche können grundsätzlich abgetreten, verpfändet und gepfändet werden, sofern für die zukünftige Forderung eine ausreichend konkretisierte rechtliche Grundlage besteht. § 54 SGB I enthält für die Pfändung von Sozialleistungsansprüchen (hier: Rentenanspruch gegen die Bundesknappschaft) keine hiervon abweichende Regelung.
2. Für die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I erforderliche Prüfung, daß durch die Pfändung der zukünftigen Forderung im Zeitpunkt der späteren Fälligkeit der Rente keine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintreten wird, reicht es aus, wenn nach einer im Pfändungszeitpunkt durchzuführenden Prognose nach den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umständen nichts für den Eintritt der Hilfebedürftigkeit spricht.
3. Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO bieten derzeit keine Gewähr, daß durch die Pfändung das sozialhilferechtlich zu bestimmende Existenzminimum des Schuldners nicht angetastet wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 869 BFH/NV 1991 S. 71 Nr. 12 DAAAA-93854
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