Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines verheirateten behinderten Kindes
keine Kürzung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Ehegatten um dessen familienrechtlich vorrangige Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber eigenen Kindern
Leitsatz
1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten
Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes Unterhaltsleistungen des Ehegatten anzunehmen sind.
2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein abzweigungsberechtigtes behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten
und deshalb ein Kindergeldanspruch besteht, sind die dem behinderten Kind rechnerisch zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber
seinem Ehegatten nicht um familienrechtlich vorrangige Unterhaltsansprüche eigener Kinder des Ehegatten zu kürzen.
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