Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch bei Unzulässigkeit der Beschwerde wirksam für erledigt erklärt werden; Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen
Leitsatz
1. Auch das Verfahren über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann durch übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen wirksam für erledigt erklärt werden, wenn es nur um die Erledigung des Beschwerdeverfahrens geht.
2. Die Kosten des erledigten Beschwerdeverfahrens sind dann in entsprechender Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da das unzulässige Rechtsmittel keinen Erfolg hätte haben können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 846 BFH/NV 1991 S. 74 Nr. 12 EAAAA-93845
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