BVerwG Beschluss v. - 10 B 10/23, 10 B 10/23 (10 B 16/22)

Ablehnungsgesuch gegen einen Richter

Gesetze: § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 1 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 9 L 30/22vorgehend Az: 1 K 406/21

Gründe

1Das gegen die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. - juris Rn. 15 f.). So liegt es hier. Dem Vortrag des Klägers in seinen Schreiben vom sind nicht ansatzweise einzelfallbezogene Umstände zu entnehmen, die eine Besorgnis der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richterin begründen könnten.

2Die mit diesem am beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

3Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Wann dem Kläger der mit Übersendungsschreiben vom formlos mitgeteilte Beschluss vom zugegangen ist, hat er zwar nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach den Umständen aber nicht zweifelhaft, dass zwischen der Bekanntgabe des Beschlusses und der am erhobenen Anhörungsrüge deutlich mehr als zwei Wochen verstrichen sind. Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom Erinnerung gegen die auf den Beschluss bezugnehmende Kostenrechnung vom in diesem Verfahren eingelegt. Mit seiner Anhörungsrüge macht er geltend, die Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte des Beschlusses vom sei wegen - nach seiner Auffassung vorliegenden - Formverstößen nicht gegeben. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass ihm dieser erst nach dem als letzten Tag der Kenntniserlangung, bei dem seine Anhörungsrüge noch fristgerecht hätte eingelegt worden sein können, zugegangen wäre.

4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2023:170723B10B10.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-47560