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BFH Urteil v. - I R 181/87 BStBl 1991 II S. 84

Gesetze: EStG (vor dem WoBauFG 1989) § 32bEStG (vor dem WoBauFG 1989) § 46 Abs. 2 Nr. 1EStG § 26EStG § 42aProtokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16

1. Progressionsvorbehalt auf Einkünfte aus Tätigkeit beim Europäischen Patentamt anzuwenden 2. Zur (Zusammen-)Veranlagung bei steuerfreien Einkünften

Leitsatz

1. Steuerfreie Einkünfte aus einer Tätigkeit beim Europäischen Patentamt sind in die Berechnung des Einkommensteuersatzes einzubeziehen. Sie führen unter den weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu einer Veranlagung.

2. Ehegatten sind auch dann gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zusammenzuveranlagen, wenn ein Ehepartner lediglich steuerfreie, dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte (über 800 DM) bezieht, es sei denn, sie haben ausdrücklich getrennte Veranlagung gewählt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1991 II Seite 84
BFH/NV 1991 S. 10 Nr. 3
QAAAA-93841

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BFH, Urteil v. 27.09.1990 - I R 181/87

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