BGH Beschluss v. - 5 StR 254/23

Instanzenzug: LG Görlitz Az: 2 KLs 130 Js 26909/19

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „Privatwohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, Privatwohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 3 weiteren Fällen“ unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, wegen dreier Fälle des Diebstahls schuldig gesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es zwar drei solche Taten – nämlich die Fälle II.1, II.8 und II.14 – festgestellt (UA S. 12, 15, 17). Jedoch werden nur zwei von ihnen – die Fälle II.1 und II.8 – von der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Zittau vom erfasst, so dass nur die für sie verhängten Einzelstrafen mit den dort ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengeführt werden konnten (UA S. 29). Zu dem verbleibenden Fall II.14 hat das Landgericht zu Recht auf eine gesonderte Einzelstrafe erkannt (UA S. 29). Damit entbehrt der Schuldspruch für den einen weiteren in der Urteilsformel benannten dritten Fall des Diebstahls einer Grundlage und hat zu entfallen.

3Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen einer Tat des Diebstahls berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht nur Einzelstrafen für zwei Taten des Diebstahls (II.1 und II.8) in die Gesamtstrafe einbezogen hat.

42. Der Senat hat zur Klarstellung die Urteilsformel teilweise neu gefasst. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB ist durch die Bezeichnung als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. ; Urteil vom – 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2817; zum „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:160823B5STR254.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-47522