BGH Beschluss v. - 3 StR 264/23

Instanzenzug: LG Kleve Az: 110 KLs 2/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.

21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Anfechtungsfrist gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2; vom - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344, jeweils mwN). Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend näher ausgeführt, ist die Revision durch den Verteidiger über das besondere elektronische Anwaltspostfach rechtzeitig gemäß § 341 Abs. 1, § 32d Satz 2, § 32a Abs. 5 StPO eingelegt worden. Insoweit genügt der Eingang bei dem Empfänger-Intermediär (vgl. entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO , GRUR 2020, 980 Rn. 12 f.; Beschluss vom - III ZB 13/22, NJW 2023, 1737 Rn. 10 mwN; s. auch MüKoStPO/Beller/Gründler/Kindler/Rochner, 2. Aufl., § 32a Rn. 45; BT-Drucks. 18/9416 S. 47).

32. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823B3STR264.23.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-47521