Kein Feststellungsinteresse (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) bei erledigter Prüfungsanordnung, wenn der Steuerpflichtige sich auf Verfahrensfehler beruft, die bei der Prüfung ermittelten Tatsachen jedoch bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden
Leitsatz
Das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich auf fehlerhafte Bekanntgabe und unzureichende Begründung der Prüfungsanordnung beruft, die bei der Prüfung ermittelten Tatsachen jedoch bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 825 BFH/NV 1991 S. 67 Nr. 11 LAAAA-93834
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