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Steuerliche Auswirkungen sog. stehen gelassener Verbindlichkeiten bei der Liquidation einer GmbH
Es ist steuerrechtlich unklar, welche Auswirkungen sog. stehen gelassene (verbliebene) Verbindlichkeiten bei der Liquidation einer GmbH haben. Die Ermittlung des steuerlichen Liquidationsergebnisses erfolgt nach § 11 KStG. Der steuerliche Liquidationsgewinn bzw. Liquidationsverlust (§ 11 Abs. 2 KStG) ergibt sich aus der Subtraktion des Abwicklungs-Anfangsvermögens (§ 11 Abs. 4 KStG) von dem Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG). Beide Vermögen sind Saldogrößen, sodass bestehende Verbindlichkeiten den Saldo mindern.
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Problemstellung
[i]Gehrmann, GmbH-Liquidation, infoCenter, NWB BAAAB-54645 Die bisher nicht eindeutig geklärten steuerlichen Fragen sind,
ob verbliebene Fremd-Darlehensverbindlichkeiten (nicht Gesellschafterdarlehen) im Abwicklungs-Endvermögen der GmbH beizubehalten sind und damit den Saldo des Abwicklungs-Endvermögens genauso schmälern wie den des Abwicklungs-Anfangsvermögens, sodass es dadurch nicht zu einem Liquidationsgewinn kommt, oder
ob die verbliebenen Fremd-Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens vorher auszubuchen sind, wodurch sich der Saldo des Abwicklungs-Endvermögens erhöht und ein Liquidationsgewinn sowie im Fall nicht ausreichender Verlustvorträge gewis...