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Bestandsverzeichnis im Pflichtteilsrecht
In der Praxis besteht häufig das Problem, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Kenntnis vom Umfang und Wert des Nachlasses hat und daher auch nicht in der Lage ist, die Höhe seines Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu beziffern. Hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses sieht das Gesetz deshalb in § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch auf Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses bzw. in § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Auskunftsanspruch auf Vorlage eines amtlichen Verzeichnisses vor. Michael Bisle gibt hierzu einen Überblick, welche (formellen) Anforderungen an Inhalt und Umfang dieser Bestandsverzeichnisse zu stellen sind.
Kernaussagen
Will ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, muss er u. a. Kenntnis vom Umfang des Nachlasses haben.
Das Gesetz gesteht dem Pflichtteilsberechtigten daher gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Auskunftsanspruch zu.
Geschuldet ist ein Bestandsverzeichnis nach § 260 BGB.
Fazit
In der Praxis ist von jedem Erben – grundsätzlich unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen etwaiger gesetzlicher Pflichten – beim Erstellen des Bestandsverzeichnisses die größte Sorgfalt anzuwende...