BGH Beschluss v. - VIa ZR 1513/22

Instanzenzug: Az: I-22 U 119/21vorgehend Az: 16 O 195/20nachgehend Az: VIa ZR 1513/22 Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des mit der Maßgabe zugelassen, dass sich der Kläger den Veräußerungserlös in Höhe von 30.000 € anrechnen lässt, soweit die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden ist, und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wird, soweit sie über die landgerichtliche Entscheidung hinaus eine unbedingte Verurteilung der Beklagten erstrebt (vgl. , BGHZ 197, 335 Rn. 28; Urteil vom - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 26).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1513.22.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-47370