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SV-Status | Für ein Steuerbüro tätige Finanzbuchhalterin
Eine Finanzbuchhalterin, die für ein Steuerbüro tätig ist, kann Angelegenheiten, die nach außen nur von einem Steuerberater verantwortet werden können, nur nach dessen Vorgaben als Zuarbeit erledigen. Steuerberatungsrechtliche Weisungsrechte sind nicht vom Begriff der „Weisungen“ i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausgenommen.
Im entschiedenen Fall bestand die Weisungsabhängigkeit allerdings nur bei einem Teil der Aufträge. Im Übrigen, insbesondere in dem den Großteil der Aufträge ausmachenden Bereich „Buchführung“ war die Finanzbuchhalterin ebenso frei tätig wie für andere Auftraggeber, z. B. gastronomische Betriebe. Dabei war ihr die Tätigkeit für andere Auftraggeber oder Arbeitgeber vertraglich nicht nur nicht verboten, sondern – gänzlich arbeitnehmeruntypisch – aus...