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BFH 03.05.2023 IX R 25/21, StuB 17/2023 S. 716

Einkommen-/Lohnsteuer | Haftung für Lohnsteuer – Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an , NWB JAAAG-85050, BStBl 2019 II S. 496, und vom - VI R 39/17, NWB GAAAH-37569, BFH/NV 2020 S. 85; Bezug: § 11 Abs. 1 Satz 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV; § 41 Abs. 1 Satz 1 AO).

Praxishinweise

(1) Der VI. Senat des BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass Gutschriften auf einem WertS. 717guthabenkonto kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn sind (BStBl 2019 II S. 496

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