Aufteilung eines Mischzuschlags in steuerfreien Nachtarbeitszuschlag und steuerpflichtigen Mehrarbeitszuschlag nach dem Verhältnis der Einzelzuschlagssätze
Leitsatz
1. § 3b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung setzt nicht voraus, daß der steuerfreie Zuschlag ausdrücklich betragsmäßig festgelegt ist. Vielmehr genügt es, daß im Tarifvertrag ausreichend bestimmte Angaben enthalten sind, aus denen der Zuschlag für den steuerfreien Erschwernisgrund dem Grunde und der Höhe nach abgeleitet werden kann (Änderung der Rechtsprechung). *)
2. Ein tarifvertraglicher Mischzuschlag, der sowohl Nachtarbeit als auch Mehrarbeit abgelten soll, kann im Verhältnis der in demselben Tarifvertrag für reine Nachtarbeit und reine Mehrarbeit vereinbarten Zuschlagsätze aufzuteilen sein. *)
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 8 BFH/NV 1990 S. 26 Nr. 4 HAAAA-93818
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